Steuervorteile einer Denkmalimmobilie
Um die steuerlichen Vorteile einer Denkmalimmobilie durch die so genannte Denkmalabschreibung, kurz Denkmal-AfA, nutzen zu können, muss die Immobilie zunächst als Baudenkmal anerkannt werden. Erst dann können die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen steuerlich gefördert werden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Denkmalimmobilie zukünftig vermietet oder selbst genutzt wird. Entscheidend ist jedoch, dass die Baumaßnahmen erst NACH Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt werden, um den attraktiven Steuervorteil effektiv nutzen zu können und damit bares Geld zu sparen.
Denkmal-AfA: Steuern sparen mit Denkmalimmobilien
Mit der Denkmalabschreibung können Eigentümer von Denkmalimmobilien besondere Steuervorteile in Anspruch nehmen. Investoren haben damit die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der Anschaffungs- und Sanierungskosten von ihrem zu versteuernden Einkommen abzusetzen, was zu einer deutlichen Reduzierung ihrer Steuerlast führt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Um die steuerlichen Vorteile der Denkmalabschreibung nutzen zu können, muss eine Denkmalimmobilie zunächst als solche anerkannt werden.
- Der Käufer einer Denkmalimmobilie kann die Sanierungskosten über 12 Jahre zu 100 % abschreiben.
- Die Abschreibung von Denkmalimmobilien ist im Einkommensteuergesetz geregelt, konkret in den §§ 7h und 7i.
- Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie, sogenannte Veräußerungsgewinne, sind nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei.
Steuerliche Vorteile von Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien
Denkmalimmobilien sind nicht nur wegen ihrer hervorragenden Vermietbarkeit attraktive Kapitalanlagen, sondern bieten auch aus steuerlicher Sicht erhebliche Vorteile. Der Erwerb einer Denkmalimmobilie stellt ein besonders attraktives und legales "Steuerschlupfloch" dar, das vom Staat ausdrücklich gefördert wird. Investoren, die in Denkmalimmobilien investieren, profitieren von erheblichen Steuervorteilen nach §§ 7h und 7i Einkommensteuergesetz (EStG).
Konkret bedeutet dies, dass bei der Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie Modernisierungskosten anfallen. Diese Modernisierungskosten können über einen Zeitraum von 12 Jahren zu 100% steuerlich abgeschrieben werden. In den ersten 8 Jahren können jährlich 9% und in den letzten 4 Jahren jeweils 7% der Modernisierungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Kurzum: Denkmalimmobilien bieten die Möglichkeit, Steuern zu sparen und damit erhebliche finanzielle Vorteile zu erzielen.
Steuerliche Förderung der Altbausubstanz
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abschreibung der originären Altbausubstanz. Für Immobilien, die vor dem 01.01.1925 errichtet wurden, erfolgt eine lineare Abschreibung über 40 Jahre (2,5 % p.a.). Für Immobilien, die ab dem 01.01.1925 errichtet wurden, beträgt die Abschreibungsdauer 50 Jahre (2,0 % p.a.).
Wird eine Denkmalimmobilie nicht zur Vermietung, sondern zur Selbstnutzung erworben, gilt ebenfalls eine steuerliche Begünstigung. In diesem Fall können 90 % der Modernisierungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden.
Abschreibung der Finanzierungskosten
Neben den Steuervorteilen für Denkmalimmobilien können Kapitalanleger, die ihre Immobilie nach der Sanierung vermieten, die Finanzierungskosten (einschließlich der Darlehenszinsen) zu 100 % steuerlich geltend machen. Diese Abschreibungsmöglichkeiten ermöglichen es insbesondere Käufern mit hoher Steuerbelastung, bis zu 50 % des Kaufpreises durch Steuerersparnisse zu finanzieren. Hinzu kommt ein weiterer Vorteil beim Verkauf Ihrer Immobilie: Alle Gewinne aus dem Verkauf Ihrer Immobilie sind nach Ablauf von 10 Jahren komplett steuerfrei. Dieser Vorteil ist einzigartig und wird bei keiner anderen Kapitalanlage angeboten, da dort in der Regel die Abgeltungsteuer auf Gewinne gezahlt werden muss.
Fazit: Denkmalgeschützte Immobilien generieren Steuervorteile
Kapitalanleger suchen in erster Linie Sicherheit. Eine Investition in Immobilien bietet genau diese Sicherheit. Denn Mieten und Immobilienwerte steigen in der Regel parallel zur Inflation. Beim Kauf einer Denkmalimmobilie kommen zudem Steuervorteile zum Tragen, die in den Paragraphen 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes verankert sind und vom Staat ausdrücklich gefördert werden. Dabei handelt es sich um ein legales Steuerschlupfloch, das es ermöglicht, die Sanierungskosten einer denkmalgeschützten Immobilie über 12 Jahre verteilt zu 100 Prozent steuerlich geltend zu machen. Dies entspricht in der Regel ca. 65 % - 70 % des Kaufpreises der Immobilie, wovon in den ersten 8 Jahren jeweils 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % abgesetzt werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Kaufpreis von z.B. 200.000 € bis zu 140.000 € steuerlich geltend gemacht werden können.
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