Kaufpreise / Grundrisse Denkmalimmobilie Denkmal Spandau, Berlin

Steuervorteile von Denkmalimmobilien

Anträge auf die Erteilung einer Denkmalbescheinigung nach § 7 i EStG werden auf der Grundlage der entsprechenden Vereinbarungen nach Baufertigstellung und Vorliegen des vollständigen Rechnungswerkes seitens des Bauträgers an das Landesdenkmalamt gestellt. Daraus folgt, dass steuerliche Vorteile aus der Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung gemäß § 7 i EStG erst nach der Vorlage der Bescheinigung sowie der anschließenden einheitlichen und gesonderten Prüfung durch das zuständige Finanzamt des Verkäufers berücksichtigt werden können.

Nach der Bescheinigung durch die Denkmalbehörde und die zuständige Finanzverwaltung wird die Abschreibung bei den Einkommensteuerveranlagungen ab dem Zeitpunkt der Baufertigstellung rückwirkend berücksichtigt. Bis dahin werden die aus der Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung resultierenden Steuerbeträge nicht erstattet oder angerechnet. Dies ist bei der Liquiditätsberechnung unbedingt zu berücksichtigen.