Das Wichtigste in Kürze

  • Um historisch relevante Immobilien zu erhalten, wurde das Denkmalschutzgesetz verabschiedet.
  • Das Denkmalschutzgesetz variiert von Bundesland zu Bundesland.
  • Alle Denkmalschutzimmobilien sind in einer Denkmalliste eingetragen.
  • Renovierungsmaßnahmen müssen vor der Umsetzung mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden.
  • Gemäß 7i und 10f EStG können Steuervergünstigungen geltend gemacht werden.

Denkmalimmobilien sind schützenswerte Kulturgüter

Die Altstadtviertel unserer Städte werden gemeinhin als attraktiv empfunden. Grund ist die Vielfältigkeit der Architektur, die verschnörkelten Fassaden, die die heute oft denkmalgeschützten Immobilien so einzigartig und zu einem echten Blickfang werden lassen. Eine Denkmalimmobilie, auch Denkmalschutzimmobilie oder Baudenkmal genannt, weist naturgemäß eine einzigartige Bausubstanz vor, die in dieser Form heutzutage nicht mehr gebaut wird.

Um diese kulturhistorisch relevanten Immobilien der Nachwelt zu erhalten, wurde das sogenannte Denkmalschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz variiert von Bundesland zu Bundesland, soll im Kern aber dafür Sorge tragen, dass schützenswerte Immobilien dauerhaft erhalten bleiben und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Das Kulturgut "Denkmalimmobilie" soll so dauerhaft gesichert werden, Denkmäler als historische Kulturgüter und Zeitzeugen vergangener Epochen sollen dauerhaft erhalten werden.

Der Denkmalschutz als hoheitliche Aufgabe des Staates verfolgt somit das Ziel, möglichst alle Baudenkmale dauerhaft zu erhalten, und zwar - so weit wie möglich - in ihrer ursprünglichen Form. Damit wird gewährleistet, dass der ursprüngliche Charme auch nach der Sanierung einer Denkmalimmobilie erhalten bleibt.

Das Denkmalschutzgesetz

Die gesetzliche Grundlage des Denkmalschutzes ist das Denkmalschutzgesetz. Alle Immobilien, die unter Denkmalschutz gestellt werden, sind in einer Denkmalliste eingetragen. Parallel hierzu existieren förmlich ausgewiesene Sanierungsgebiete. Alle Immobilien, die sich in einem solchen Gebiet befinden, genießen in steuerlicher Hinsicht die gleichen Vorteile wie die sog. Einzeldenkmäler. Hierzu existieren eigene Paragraphen im Einkommenssteuergesetz (EStG), und zwar die §§ 7h und 7i (in Verbindung mit § 10f EStG). Der Staat schafft durch diese gesetzliche Grundlage für die Investoren Klarheit und Sicherheit. Dies ist das Ziel, denn Restaurierungen von Denkmalimmobilien sind häufig nur mit Hilfe privater Investoren möglich, die Rechtssicherheit für ihre Investition, dem Kauf einer Denkmalimmobilie als Kapitalanlage, verlangen.

Denkmalschutz mit neuester Bautechnik ist kein Widerspruch

In der Praxis bedeutet dies, dass zukünftige Renovierungsmaßnahmen vor der Umsetzung mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden müssen. Konkret definiert die Denkmalbehörde den Bestandsschutz und die entsprechenden Auflagen gegenüber den Besitzern der Denkmalimmobilien. Denkmalschutz bedeutet aber nicht, dass eine alte Bautechnik angewendet wird. Ganz im Gegenteil, haben der Denkmalschutz und die entsprechenden Behörden ein starkes Interesse daran, dass nach neuester Bautechnik gearbeitet wird, denn das Ziel des Denkmalschutzes besteht ja gerade darin, das Baudenkmal für einen möglichst langen Zeitraum zu erhalten. Daher werden sanierte Denkmalimmobilien in fast allen Fällen mit vollständig neuen Leitungen, energieeffizienter Dämmung, isolierten Fenstern etc. ausgestattet, so dass nach der Sanierung praktisch einen Neubaustandard in historischem Gewand entstanden ist.

Eine lukrative Investition

Für die Sanierung einer Denkmalimmobilie hat der Gesetzgeber neben Förderprogrammen der jeweiligen Landesregierungen auch Zuschüsse und Zuweisungen für die Denkmalpflege vorgesehen. Gemäß den Paragraphen 7i EStG und 10f EStG können zudem Steuervergünstigungen geltend gemacht werden, die die Absetzung der Sanierungskosten der Baudenkmäler betreffen. All das macht die Investition in eine Denkmalimmobilie zu einer lukrativen Kapitalanlage.

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